Dieser Artikel fasst die wesentlichen Bestimmungen des Dekrets 1171 vom 11. August 2026 zusammen. Mit diesem erklärte die kolumbianische Regierung in Ausübung der ihr durch das Gesetz 1523 von 2012 übertragenen Befugnisse und nach Stellungnahme des Nationalen Rates für Risikomanagement infolge des Erdbebens der Stärke 7,4 Mw vom 10. August 2026 die Katastrophenlage.
Für rechtliche und finanzielle Entscheidungen sind insbesondere die folgenden Aspekte relevant:
1. Ausrufung und räumlicher Geltungsbereich
Hauptzweck des Dekrets 1171 ist die Aktivierung des im Gesetz 1523 von 2012 vorgesehenen besonderen Rechtsrahmens zur Bewältigung der Katastrophenlage auf nationaler Ebene. Hintergrund sind das Ausmaß des Ereignisses und seine Auswirkungen auf zwölf Departamentos: Antioquia, Cauca, Caldas, Chocó, Quindío, Cundinamarca, Risaralda, Huila, Valle del Cauca, Tolima, Putumayo und Norte de Santander. Die Katastrophenlage wurde für einen Zeitraum von zwölf (12) Monaten ausgerufen und kann um einen weiteren gleich langen Zeitraum verlängert werden. Ziel ist es, die durch das Erdbeben verursachten Schäden und die daraus resultierende Notlage zu bewältigen und die Rückkehr zur Normalität in den betroffenen Gebieten sicherzustellen.
Dabei ist hervorzuheben, dass dieser rechtliche Mechanismus nicht mit der Ausrufung eines wirtschaftlichen, sozialen und ökologischen Ausnahmezustands gemäß Artikel 215 der kolumbianischen Verfassung gleichzusetzen ist. Vielmehr erfolgt die Maßnahme auf Grundlage des Gesetzes 1523 von 2012, das die nationale Politik für das Katastrophenrisikomanagement sowie das Nationale System für Katastrophenrisikomanagement regelt.
Das Dekret dient somit der Festlegung eines spezifischen Aktionsplans (Plan de Acción Específico – PAE) auf nationaler Ebene, um eine angemessene Bewältigung der Auswirkungen des Erdbebens sicherzustellen. Zugleich setzt es das im Gesetz 1523 vorgesehene Prinzip der Concurrencia um. Dieses sieht eine koordinierte Zusammenarbeit der verschiedenen staatlichen Stellen auf nationaler und territorialer Ebene vor, um eine möglichst effiziente Abstimmung der Prozesse, Maßnahmen und Aufgaben zur Bewältigung von Katastrophen größeren Ausmaßes zu gewährleisten. Zu den beteiligten Stellen gehören unter anderem der Präsident der Republik als Leiter des Nationalen Systems für Katastrophenrisikomanagement, die Nationale Einheit für Katastrophenrisikomanagement (Unidad Nacional para la Gestión del Riesgo de Desastres – UNGRD), die Regierungen der Departamentos sowie die kommunalen Behörden.
Gemäß Artikel 65 des Gesetzes 1523 kann die Ausrufung einer Katastrophenlage einen besonderen Rechtsrahmen zur Bewältigung der Situation und zur Wiederherstellung normaler Verhältnisse auslösen. Zu diesem Zweck ermächtigt das Gesetz die Regierung insbesondere zu Maßnahmen in folgenden Bereichen:
-
- Öffentliche Auftragsvergabe, Kreditaufnahme und fiskalische Kontrolle der Mittel;
- Inbesitznahme, Erwerb, Enteignung und Abriss von Immobilien sowie Bestellung von Dienstbarkeiten;
- Umsiedlung von Siedlungen;
- Streitbeilegung;
- Stundung oder Refinanzierung von Schulden sowie Aussetzung von Vollstreckungsverfahren;
- Kreditgewährung an Betroffene;
- Anreize für Wiederherstellung, Wiederaufbau und nachhaltige Entwicklung; und
- Verwaltung und Verwendung von Spenden sowie weitere Maßnahmen zur Wiederherstellung der betroffenen Gebiete und zur Rückkehr zur Normalität.
Diese Maßnahmen dienen insgesamt der Bewältigung und Behebung der Katastrophenlage. Vor diesem Hintergrund sieht das Dekret 1171 insbesondere folgende Sondermaßnahmen vor:
2. Finanzielle und rechtliche Entlastungsmaßnahmen
Artikel 86 des Gesetzes 1523 von 2012 sieht finanzielle Entlastungsmaßnahmen für die von der Katastrophe betroffenen Personen vor. Dazu gehören insbesondere Regelungen zur Refinanzierung von Verbindlichkeiten, die vor Ausrufung der Katastrophenlage eingegangen wurden.
Zusammengefasst gelten für die Refinanzierung folgende Bestimmungen:
- Sie gilt ausschließlich für Verbindlichkeiten, die vor der Katastrophe eingegangen wurden und deren Zahlungen nach Eintritt der Katastrophe fällig werden.
- Die neue Rückzahlungsfrist darf höchstens das Doppelte der verbleibenden ursprünglichen Laufzeit betragen und 20 Jahre nicht überschreiten.
- Die neuen Bedingungen dürfen für den Schuldner nicht nachteiliger sein als die ursprünglichen Bedingungen.
- Zwischen der Ausrufung der Katastrophenlage und dem Abschluss der Refinanzierungsvereinbarung dürfen weder Zinsen noch Verzugszinsen erhoben werden. Die Vereinbarung muss innerhalb von höchstens 90 Tagen abgeschlossen werden.
- Der Antrag muss innerhalb der von der Regierung festgelegten Frist gestellt werden. Bestehende Sicherheiten, insbesondere Hypotheken und Pfandrechte, sowie die Haftung von Mitschuldnern und Bürgen bleiben ohne zusätzliche Formalitäten bestehen.
3. Aussetzung von Vollstreckungsverfahren
Artikel 87 des genannten Gesetzes sieht für einen Zeitraum von bis zu sechs Monaten die Aussetzung von Einzel- und gemischten Vollstreckungsverfahren sowie von Vollstreckungsverfahren auf Grundlage hypothekarisch oder durch Pfandrechte gesicherter Titel vor, die von den im vorhergehenden Artikel genannten Institutionen gegen von der Katastrophe betroffene Personen wegen Verbindlichkeiten eingeleitet wurden, die vor Ausrufung der Katastrophenlage entstanden sind. Voraussetzung hierfür ist ein entsprechender Antrag des Schuldners.
4. Vorzugsbehandlung von Hilfssendungen und dringenden Lieferungen
Artikel 9 des Dekrets 1171 von 2026 bestimmt, dass für die Einfuhr von Waren, die für Hilfsmaßnahmen, Wiederherstellung und Wiederaufbau bestimmt sind, die Erleichterungen gemäß Artikel 9 des Dekrets 1165 von 2019 Anwendung finden.
Artikel 472 des Dekrets 1165 regelt in diesem Zusammenhang das Sonderverfahren für dringende Lieferungen und Hilfssendungen. Dieses ermöglicht eine Vorzugsbehandlung bei der Einfuhr von Waren zur Unterstützung von Betroffenen von Katastrophen oder Schadensereignissen, sofern diese für technische Einrichtungen oder Hilfsorganisationen des nationalen Systems zur Katastrophenprävention und -bewältigung bestimmt sind. Für ausgesetzte Einfuhrabgaben müssen dabei keine Sicherheiten gestellt werden. Darüber hinaus können diese Waren mit öffentlichen Verkehrsmitteln oder mit Transportmitteln der betreffenden Einrichtungen befördert werden.
Um die Vorteile des Sonderverfahrens für dringende Lieferungen und Hilfssendungen sowie die entsprechenden Steuerbefreiungen in Anspruch nehmen zu können, müssen die für die betroffenen Gebiete bestimmten Waren ordnungsgemäß klassifiziert werden. Zudem sind sämtliche Nachweise und Begleitunterlagen aufzubewahren, um möglichen nachträglichen Prüfungen durch die kolumbianische Steuer- und Zollbehörde (Dirección de Impuestos y Aduanas Nacionales – DIAN) nachkommen zu können.
5. Sonderregelungen und öffentliche Auftragsvergabe
Mit der Ausrufung der Katastrophenlage tritt die in Kapitel VII des Gesetzes 1523 von 2012 vorgesehene Sonderregelung in Kraft. Diese räumt außergewöhnliche Befugnisse für die Verwaltung von Ressourcen und die Durchführung von Baumaßnahmen ein (Artikel 2).
Bei staatlichen Verträgen, die im Rahmen der urgencia manifiesta geschlossen werden, muss der unmittelbare Zusammenhang mit der Bewältigung der Katastrophe sowohl rechtlich als auch technisch begründet werden. Maßgeblich sind hierbei das Gesetz 80 von 1993 und das Gesetz 1523 von 2012. Im Rahmen dieses Mechanismus kann für die Beschaffung von Hilfsgütern und die Durchführung dringender Baumaßnahmen auf das reguläre öffentliche Ausschreibungsverfahren verzichtet werden.
6. Verwaltung der Mittel und Registrierung der Katastrophenbetroffenen
Schließlich wurde durch das Dekret innerhalb des Nationalen Fonds für Katastrophenrisikomanagement vorübergehend das Unterkonto SISMO 2026 eingerichtet. Dieses dient dazu, die für die Bewältigung der Notlage vorgesehenen Mittel buchhalterisch und haushaltsrechtlich getrennt zu verwalten (Artikel 7).
Für rechtliche Zwecke und den Zugang zu Unterstützungsleistungen gelten darüber hinaus ausschließlich diejenigen Personen als Katastrophenbetroffene, die in dem von der UNGRD konsolidierten einheitlichen Register der Betroffenen erfasst sind (Artikel 4).



