Neue Vermögensteuer für juristische Personen: Anwendungsbereich, Vermögensschwelle und Rechtsfolgen des Decreto 0173 von 2026

Im Rahmen der vierten vom Gobierno Nacional ausgerufenen wirtschaftlichen Notlage wird eine Vermögensteuer Impuesto al Patrimonio für juristische Personen und faktische Gesellschaften sociedades de hecho eingeführt.

Am 24. Februar 2026 erließ das Gobierno Nacional das Decreto 0173 de 2026 zur Umsetzung der durch Decreto 0150 de 2026 erklärten wirtschaftlichen, sozialen und ökologischen Notlage Emergencia Económica, Social y Ecológica. Das Dekret führt eine außergewöhnliche und befristete Vermögensteuer für juristische Personen ein:

  • Steuerpflichtig sind juristische Personen und sociedades de hecho, die als Steuerpflichtige der Einkommensteuer impuesto sobre la renta y complementarios veranlagt werden. Ausgenommen sind juristische Personen des Gesundheitssektors, Ausgleichskassen cajas de compensación familiar, staatlich beaufsichtigte Einrichtungen sowie Unternehmen der öffentlichen Daseinsvorsorge servicios públicos domiciliarios in von der Notlage betroffenen Gemeinden.
  • Der Steuersatz beträgt grundsätzlich 0,5 Prozent. Für Finanzinstitute, Versicherungen, Rückversicherungen, Börsenmakler comisionistas de bolsa, Agrarbörsenmakler sociedades comisionistas agropecuarias, Waren- und Agrarbörsen bolsa de bienes y productos agropecuarios, agroindustrielle und sonstige Rohstoffmärkte, Betreiber von Marktinfrastruktur des Wertpapiermarktes, sowie juristische Personen und sociedades de hecho mit Tätigkeiten im Bereich der Kohle- und Erdölförderung gilt ein erhöhter Steuersatz von 1,6 Prozent.
  • Der steuerliche Tatbestand hecho generador ist erfüllt, wenn zum 1. März 2026 ein Nettovermögen patrimonio líquido von mindestens 200.000 UVT Unidades de Valor Tributario vorliegt. Dies entspricht COP 10.474.800.000.

  • Als Kontrollmaßnahme müssen Gesellschaften, die zwischen Erlass des Dekrets und dem steuerlichen Stichtag an Abspaltungen escisión beteiligt waren, die Vermögen der abgespaltenen und der begünstigten Gesellschaften konsolidieren, um die Überschreitung der Schwelle von 200.000 UVT zu prüfen.
  • Bemessungsgrundlage ist das Nettovermögen zum 1. März 2026. Ausgenommen werden können:

    1. Der Nettovermögenswert von unmittelbar oder mittelbar gehaltenen Beteiligungen an inländischen Gesellschaften zur Vermeidung wirtschaftlicher Doppelbesteuerung doble imposición económica.
    2. Der Nettovermögenswert von unbeweglichen Anlagegütern, die in Wasser- und Abwasserunternehmen dem Umweltschutz dienen.
    3. Die technischen Rückstellungen von Fogafín Fondo de Garantías de Instituciones Financieras und Fogacoop Fondo de Garantías de Entidades Cooperativas.
    4. Der Vermögenswert der von Mitgliedern geleisteten Einlagen in Genossenschaften gemäß Artikel 19-4 des Estatuto Tributario E.T.
    5. Für Ausgleichskassen cajas de compensación, Mitarbeitervorsorgefonds fondos de empleados und Berufsverbände asociaciones gremiales gelten Sonderregelungen.

  • Die Steuer ist in zwei Raten zu entrichten. 50 Prozent sind am 1. April 2026 fällig. Die verbleibenden 50 Prozent am 4. Mai 2026.

  • Eine unterlassene oder unrichtige Erklärung, insbesondere durch nicht reale bilanzielle Anpassungen zur Vermögensminderung, führt zu den gesetzlich vorgesehenen Sanktionen. Darüber hinaus kommen strafrechtliche Konsequenzen wegen Verschweigens von Vermögenswerten oder Ansetzens nicht bestehender Verbindlichkeiten in Betracht.

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