Der Staatsrat (Consejo de Estado) setzt die Wirkungen des Dekrets 1469 von 2025 vorläufig außer Vollzug, bis eine Sachentscheidung über dessen Rechtmäßigkeit ergeht.
Die Erhöhung des gesetzlichen Mindestlohns für 2026 hatte erhebliche steuerliche, finanzielle und arbeitsrechtliche Auswirkungen. Diese erfordern strategische und zeitnahe Entscheidungen. Die nun angeordnete vorläufige Aussetzung (suspensión provisional) des Dekrets 1469 von 2025 schafft zusätzliche rechtliche und wirtschaftliche Unsicherheiten für Arbeitgeber, Arbeitnehmer und die Allgemeinheit.
Mit heute veröffentlichtem Beschluss (auto) ordnete der Staatsrat im Wege einer einstweiligen Maßnahme (medida cautelar) die vorläufige Außervollzugsetzung der Wirkungen des Dekrets 1469 vom 29. Dezember 2025 an. Gleichzeitig prüft das Gericht die materielle Rechtmäßigkeit des Dekrets. Hintergrund der Entscheidung ist die anhaltende öffentliche Diskussion über die Mindestlohnerhöhung 2026 um 23,7 Prozent.
In einer vorläufigen Prüfung gelangte der Staatsrat zu dem Ergebnis, dass das Dekret prima facie gegen Artikel 8 des Gesetzes 278 von 1996 (Ley 278 de 1996) verstößt. Die Begründung des Dekrets habe sich von den gesetzlich vorgegebenen Parametern entfernt. Artikel 8 begründet eine zwingende Begründungslast der Regierung, wenn sie ihre Befugnis zur einseitigen Festsetzung des Mindestlohns ausübt. Zwar nennt der Verwaltungsakt die in Artikel 8 vorgesehenen Kriterien. Er legt jedoch nicht konkret, strukturiert und überprüfbar dar, wie die einzelnen gesetzlichen Variablen jeweils oder in ihrer Gesamtheit den festgesetzten prozentualen Erhöhungsbetrag rechtfertigen. Die bloße Wiedergabe gesetzlicher Parameter genügt nicht. Erforderlich ist eine nachvollziehbare und überprüfbare Herleitung des konkreten Prozentsatzes.
Der Staatsrat stellt zudem klar, dass bereits vor der Aussetzungsentscheidung gezahlte Löhne Bestandsschutz genießen. Die Maßnahme entfaltet keine rückwirkende Wirkung. Zugleich definiert das Gericht einen Übergangsrahmen bis zur endgültigen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit des Dekrets 1469 von 2025. Die Regierung ist verpflichtet, den Erhöhungsprozentsatz neu festzusetzen und dabei die in Artikel 8 des Gesetzes 278 von 1996 festgelegten Indikatoren strikt zu beachten.
Unabhängig vom Ausgang des Hauptsacheverfahrens bleibt festzuhalten, dass die Festsetzung des Mindestlohns eine Maßnahme von erheblicher rechtlicher, wirtschaftlicher und sozialer Tragweite ist. Die einseitige Festlegung durch Dekret stellt keine freie Ermessensentscheidung dar. Es handelt sich um eine gesetzlich gebundene Zuständigkeit, die eine technische, konkrete und überprüfbare Begründung voraussetzt.



