Die Entscheidung enthält eine technische Analyse der zutreffenden Fristberechnung zur Bestimmung der Einlegungsfrist für den Einspruch auf Wiedererwägung (recurso de reconsideración) gegen einen Sanktionsbescheid (resolución sanción), sofern dieser gemäß Artikel 566-1 des Steuerstatuts (Estatuto Tributario E.T.) elektronisch zugestellt wurde.
Die Vierte Kammer des Consejo de Estado (Sección Cuarta) stellte klar, dass nach Artikel 118 des Allgemeinen Prozessgesetzbuchs (Código General del Proceso CGP) der Tag des Versands der Benachrichtigungs E Mail nicht als erster Tag der Frist gilt. Nach Maßgabe des CGP beginnt die Frist am Tag nach der Zustellung zu laufen.
Ferner führte das Gericht aus, dass der in Absatz 3 des Artikels 566-1 des Steuerstatuts (Estatuto Tributario ET) genannte fünfte Tag mit Ablauf von vierundzwanzig Stunden endet. Grundlage ist Artikel 59 des Gesetzes 4 von 1913 (Ley 4 de 1913), wonach gesetzlich bestimmte Fristen in Tagen, Monaten oder Jahren mit Ablauf des letzten Tages um Mitternacht enden. Ein Jahr und ein Monat entsprechen dem Kalenderjahr beziehungsweise Kalendermonat, ein Tag einem Zeitraum von vierundzwanzig Stunden. Die Frist ist entsprechend auszulegen.
Diese Auslegung des Consejo de Estado stärkt die Rechtsposition der Steuerpflichtigen. Sie gewährleistet eine klare und zutreffende Anwendung prozessualer Fristen in steuerlichen Verwaltungsverfahren und verhindert eine Beeinträchtigung der Verteidigungs und Widerspruchsrechte der Steuerpflichtigen.



