Mindestlohn und Transportzuschuss 2026

Mit den Dekreten 1469 und 1470 von 2025 (Decretos 1469 y 1470 de 2025) wurden der gesetzliche monatliche Mindestlohn (Salario Mínimo Legal Mensual Vigente, SMLMV) sowie der Transportzuschuss (auxilio de transporte) für das Jahr 2026 festgesetzt. Der monatliche Mindestlohn beträgt COP 1.750.905, der Transportzuschuss COP 249.095. Die Erhöhung entspricht 23 Prozent gegenüber dem Vorjahr und gilt ab dem 1. Januar 2026.

Vom Bruttolohn des Arbeitnehmers sind 4 Prozent für Krankenversicherungsbeiträge in Höhe von COP 70.036 sowie weitere 4 Prozent für Beiträge zur Rentenversicherung in Höhe von COP 70.036 einzubehalten. Ein Arbeitnehmer mit dem gesetzlichen Mindestlohn erhält somit eine monatliche Nettovergütung von COP 1.859.928 einschließlich Transportzuschuss.

Die geschätzten monatlichen Arbeitskosten für den ARBEITGEBER in Bezug auf den geltenden gesetzlichen Mindestlohn (SMLMV 2026) für Unternehmen sind wie folgt:

  • Gesetzlicher Mindestlohn: COP 1.750.905
  • Transportzuschuss: COP 249.095
  • Arbeitgeberbeitrag Krankenversicherung 8,5 Prozent für nicht befreite Arbeitgeber: COP 148.827
  • Arbeitgeberbeitrag Rentenversicherung 12 Prozent: COP 210.109
  • Beitrag zur Arbeitsrisikoversicherung ARL bei niedrigstem Risikosatz 0,52 Prozent: COP 9.105
  • Parafiskalische Abgaben:
    • Ausgleichskasse Caja de Compensación 4 Prozent: COP 70.036
    • Familienwohlfahrtsinstitut ICBF 3 Prozent: COP 52.527
    • Nationaler Ausbildungsdienst SENA 2 Prozent: COP 35.018
  • Monatliche Rückstellung für gesetzliche Sonderzahlung Prima de servicios: COP 166.600
  • Rückstellung für Abfindung Cesantías: COP 166.600
  • Monatliche Urlaubsrückstellung: COP 73.013
  • Zinsen auf Abfindung: COP 16.809

Gesamte monatliche Arbeitgeberkosten pro Arbeitnehmer:

COP 2.712.271.

Die Berechnung berücksichtigt Unternehmen, die nicht von den Beiträgen zu Gesundheit, SENA und ICBF befreit sind.

  • Täglicher Mindestlohn: COP 58.364
  • Regulärer Stundenlohn: COP 7.959
  • Tagesüberstunde: COP 9.948
  • Reguläre Nachtstunde: COP 10.744
  • Nachtüberstunde: COP 13.928
  • Reguläre Stunde an Ruhe oder Feiertagen: COP 14.326
  • Tagesüberstunde an Ruhe oder Feiertagen: COP 16.316
  • Reguläre Nachtstunde an Ruhe oder Feiertagen: COP 17.112
  • Nachtüberstunde an Ruhe oder Feiertagen: COP 20.295

Arbeitgeber sind zudem verpflichtet, Arbeitnehmern mit einem Einkommen bis zu zwei Mindestlöhnen dreimal jährlich Arbeitskleidung und Schuhe bereitzustellen, vor dem 30. April, 31. August und 20. Dezember.

GALLEGO LAWYERS

  1. Unternehmen, die der Körperschaftsteuer (impuesto sobre la renta y complementarios) unterliegen, profitieren gemäß Artikel 114 1 des Steuerstatuts (Estatuto Tributario) von einer gesetzlichen Befreiung.
  2. Sie sind nicht verpflichtet, Arbeitgeberbeiträge zur Krankenversicherung, zum SENA und zum ICBF für Arbeitnehmer zu zahlen, die weniger als zehn Mindestlöhne verdienen.
  3. Im Jahr 2026 wird die schrittweise Arbeitszeitverkürzung gemäß Gesetz 2101 von 2021 (Ley 2101 de 2021) fortgesetzt. Ab dem 15. Juli 2026 beträgt die maximale Wochenarbeitszeit 42 Stunden ohne Gehaltskürzung oder Verlust von Rechten. Entsprechend ist der Stundenlohn neu zu berechnen.

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