Steuerliche Reduzierung und Normalisierung: Außergewöhnliche Zeitfenster, Entscheidungen ohne Fehlertoleranz

❌ AUSGESETZT: Aufgrund der Entscheidung des Verfassungsgerichts (Corte Constitucional) vom 29.01.2025 ist die nachfolgend dargestellte Regelung derzeit außer Vollzug.

Mit Gesetzesdekret Nr. 1474 vom 29. Dezember 2025 (Decreto Legislativo No. 1474 de 29 de diciembre de 2025), erlassen im Rahmen des durch Dekret 1290 vom 22. Dezember 2025 (Decreto 1290 del 22 de diciembre de 2025) erklärten wirtschaftlichen und sozialen Notstands (Estado de Emergencia), wurden folgende wesentliche Maßnahmen im Bereich der indirekten Besteuerung eingeführt:

Steuerliche Erleichterungen

(i)
Verzugszinsen auf steuerliche, zollrechtliche und devisenrechtliche Verbindlichkeiten im Zuständigkeitsbereich der nationalen Steuer und Zollbehörde (DIAN) werden für zum 31. Dezember 2025 rückständige Beträge auf 4,5 Prozent reduziert. Voraussetzung ist die vollständige Zahlung des Hauptbetrags bis zum 31. März 2026.

(ii)
Geldbußen für rückständige Verpflichtungen werden auf 15 Prozent reduziert, sofern die vollständige Zahlung bis zum 31. März 2026 erfolgt.

(iii)
Sanktionen wegen Nichtabgabe von Steuererklärungen bis zum 30. November 2025 werden auf 15 Prozent reduziert. Voraussetzung ist die Einreichung der unterlassenen Erklärung spätestens bis zum 30. April 2026 sowie die vollständige Zahlung der geschuldeten Steuern oder Quellenabzüge zuzüglich der reduzierten Sanktion. Verzugszinsen sind nicht zu entrichten.

(iv)
Berichtigungssanktionen für bis zum 31. Dezember 2025 eingereichte Steuererklärungen werden auf 15 Prozent reduziert, sofern die Berichtigung zu einer höheren Steuer, einer Verringerung eines Erstattungsanspruchs oder zu einer Reduzierung steuerlicher Verlustvorträge führt. Die berichtigte Erklärung ist spätestens bis zum 30. April 2026 einzureichen und die entsprechende Steuer sowie die reduzierte Sanktion sind zu zahlen. Verzugszinsen entfallen. Die Reduzierungen gemäß (iii) und (iv) gelten auch für steuerliche, zollrechtliche und devisenrechtliche Verfahren, die bei der DIAN anhängig sind, sofern noch kein endgültiger Bescheid über den Rechtsbehelf ergangen ist. Erforderlich ist eine ausdrückliche Anerkennung vor dem 30. April 2026. Die Vorteile sind kumulativ mit anderen im Steuerstatut (Estatuto Tributario) vorgesehenen Sanktionsreduzierungen anwendbar, sofern der zu zahlende Betrag nicht unter der Mindeststrafe liegt.

(v)
Eine befristete Sanktion für die Verletzung formeller steuerlicher, zollrechtlicher und devisenrechtlicher Pflichten wird auf 3 Prozent der im Einkommensteuer oder Vermögenssteuerbescheid für das Steuerjahr 2024 ausgewiesenen Bruttoeinnahmen festgesetzt. Zahlung bis spätestens 30. April 2026. Die Sanktion darf 1.500 UVT nicht überschreiten und nicht unter der geltenden Mindeststrafe liegen. Voraussetzung ist die Nachholung der formellen Verpflichtung.

(vi)
Gerichtliche Verfahren können im Wege der verwaltungsgerichtlichen Steuervergleichsregelung (conciliación contencioso administrativa en materia tributaria, aduanera y cambiaria) beigelegt werden:
Erste Instanz: Zahlung von 15 Prozent der Sanktion zuzüglich 4,5 Prozent Jahreszinsen und vollständige Zahlung der streitigen Steuer.
Zweite Instanz: Zahlung von 20 Prozent der Sanktion zuzüglich 4,5 Prozent Jahreszinsen und vollständige Zahlung der streitigen Steuer.
Verfahren ohne Steuerfestsetzung: 20 Prozent der Sanktion.
Verfahren wegen unrechtmäßiger Erstattungen oder Verrechnungen: 30 Prozent der Sanktion zuzüglich vollständiger Rückzahlung der erstatteten oder verrechneten Beträge sowie 4,5 Prozent Zinsen.

Einführung der Steuerlichen Normalisierungsabgabe

Es wird eine befristete Steuerliche Normalisierungsabgabe (impuesto de normalización tributaria) eingeführt, die ausschließlich im Jahr 2026 anwendbar ist. Ziel ist die Regularisierung nicht deklarierter Vermögenswerte und nicht existierender Verbindlichkeiten von Einkommensteuerpflichtigen zum Stichtag 1. Januar 2026. Der Steuersatz beträgt 19 Prozent. Bemessungsgrundlage ist der steuerliche Anschaffungswert der nicht deklarierten Vermögenswerte beziehungsweise der steuerliche Wert der nicht existierenden Verbindlichkeiten. Anwendungsfrist ist der 31. Juli 2026. Berichtigungen oder verspätete Einreichungen sind ausgeschlossen. Teilnehmer profitieren von folgenden Rechtsfolgen:

(i)
Keine Einkünfte aus Vermögensvergleich und keine zusätzliche steuerpflichtige Einkünfte aus der Offenlegung nicht deklarierter Vermögenswerte oder nicht existierender Verbindlichkeiten.

(ii)
Keine Sanktionen im Bereich Einkommensteuer, Umsatzsteuer, Verrechnungspreise, Externmeldungen (información exógena) oder jährliche Vermögensdeklaration.

(iii)
Keine devisenrechtlichen Sanktionen wegen verspäteter Registrierung kolumbianischer Auslandsinvestitionen.

(iv)
Keine Einleitung strafrechtlicher Ermittlungen im Zusammenhang mit offengelegten Vermögenswerten oder Verbindlichkeiten unter diesem Regime.

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